urheberrechtsgesetz urheberrecht

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNG DER AGB

1.1. Für alle Leistungen und Lieferungen des Designers (Jeroen Christiaan Verloop, Diplom-Designer (FH), Hahnweg 83, 96450 Coburg) an seine Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

1.2. Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.

1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an den Designer, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

 

2. ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN

2.1. Angebote des Designers, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Designer an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt der Designer einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an den Designer zu sehen, das der Annahme durch den Designer bedarf.

2.2. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt- / Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und / oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- / Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.

2.3. Besprechungsprotokolle / Email-Konversationen, die der Designer fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.

2.4. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die der Designer erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum des Designers. Eine Herausgabepflicht besteht nicht.

2.5. Der Designer ist nicht verpflichtet, sogenannte „offene Dateien“ (native Programm-Dateien bzw. Originaldateien, wie Indesign-, Illustrator- oder Photoshop-Dateien mit bearbeitbaren Ebenen) an den Auftraggeber zu liefern. Sollte der Auftraggeber dies wünschen, ist ein sogenanntes „Buy-Out“ (Ãœberlassung aller Nutzungsrechte an einem Werk inklusive Herausgabe offener Dateien) zu vereinbaren und entsprechend zu vergüten.

2.6. Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

 

3. BEAUFTRAGUNG VON DRITTEN

3.1. Der Designer ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer / Dienstleister im eigenen Namen damit zu beauftragen.

3.2. Aufträge an Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer / Dienstleister erteilt der Designer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, in der Regel geht der Designer dabei in Vorleistung. Alle Rechnungen Dritter werden mit einem Service-Fee-Aufschlag an den Auftraggeber weiterberechnet.

 

4. VERGÃœTUNG DER DESIGNLEISTUNGEN (ENTWURFSVERGÃœTUNG)

4.1. Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von dem Designer erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand (pro angefangene halbe Stunde) und dem aktuellen Stundensatz des Designers abgerechnet.

Unser Stundensatz richtet sich nach den aktuellen Mindeststundensätze geregelt im Vergütungstarifvertrag Design (VTV Design) der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Selbstständige Designstudios (SDSt).

4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Designer berechtigt, seine Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen. Größere Projekte bzw. Aufträge, die über einen längeren Zeitraum laufen, werden stufenweise, mittels Abschlagszahlungen abgerechnet:

1. Abschlagszahlung: sofort nach Auftragserteilung;
2. Abschlagszahlung: nach der Ãœbermittlung des 1. Entwurfs;
3. Schlussrechnung: nach Abschluss des Auftrags.

4.3. Interne Sachkosten, die dem Designer zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet der Designer dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.

4.4. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann der Designer für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

5.2. Rechnungen der Agentur sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

5.3. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von dem Designer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen / Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.

5.4. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich der Designer das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.

 

6. NUTZUNGSRECHTE – UMFANG & VERGÃœTUNG (NUTZUNGSVERGÃœTUNG)

6.1. Die Entwürfe / Reinzeichnungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden, hierfür ist die ausdrückliche Einwilligung des Designers erforderlich. Nachahmungen, vollständig oder teilweise, sind unzulässig.

6.2. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte (Zweckübertragungslehre: Nach dieser Lehre werden nur die Rechte des Urhebers an einen Dritten abgetreten, die für den Zweck des Vertrags erforderlich sind). Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung des Designers und muss entsprechend vergütet werden. Vor der Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist die ausdrückliche Einwilligung des Designers erforderlich.

6.3. Zieht der Designer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 6.2. erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird der Designer den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6.4. Der Designer ist – auch bei Ãœbertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien (einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen) unter namentlicher Nennung des Auftraggebers unentgeltlich zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Designer nicht vor der Beauftragung über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

6.5. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen des Designers (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben beim Designer, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.

6.6. Die in vorstehend 6.2. und 6.3. genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung durch den Auftraggeber über den ursprünglich vorgesehenen Zweck / Umfang des Vertrags hinaus, erhält der Designer eine zusätzliche Nutzungsvergütung.

6.7. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Designer und Auftraggeber ist obligatorisch um das Design individuell abstimmen zu können. Eingebrachte Ideen, Vorschläge oder Anweisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht. Sie haben auch keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1. Die von dem Designer erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

7.2. Liegt ein Mangel vor, den der Designer zu vertreten hat, so kann er nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat er das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.

7.3. Die Gewährleistungspflicht des Designers erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung / Leistung des Designers durch den Auftraggeber.

 

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1. Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

8.2. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3. Mit der Druckfreigabe / Abnahme übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die inhaltliche und gestalterische Richtigkeit der Entwürfe / Reinzeichnungen.

Geben Sie eine Drucksache frei, bestätigen Sie damit Ihr Einverständnis zur Umsetzung gemäß der vorliegenden PDF-Datei. Ist dennoch ein Fehler in der PDF-Datei vorhanden – unabhängig wo dieser entstand – liegt die Haftung beim Auftraggeber, der die Druckfreigabe erteilte. Muss wegen eines nicht erkannten Fehlers (dies gilt auch für Fehler des Designers!) neu gedruckt werden, gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Auftraggebers.

8.4. Der Designer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit (Wettbewerbs- / Markenrecht) der vorgesehenen Nutzung der Entwürfe / Reinzeichnungen. Der Designer haftet nicht für die Schutz- / Eintragungsfähigkeit der Entwürfe / Reinzeichnungen – Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

8.5. Der Auftraggeber versichert, dass alle dem Designer zur Verwendung übergebenen Inhalte (Bilder, Grafiken, Texte, Logos etc.) frei von Rechten Dritter sind und er zur Verwendung und Weitergabe dieser Inhalte berechtigt ist. Der Auftraggeber übernimmt hierfür die volle Verantwortung und stellt den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

9. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG

9.1. Der Designer und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von dem Designer vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und / oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.

 

10. SCHRIFTFORM

10.1. Ist in diesen AGB oder im Auftrag / Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (Email, SMS, Fax).

 

11. ERFÃœLLUNGSORT

11.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers (Coburg). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Coburg.

11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.