urheberrechtsgesetz urheberrecht

NUTZUNGSVERGÜTUNG DESIGN?

die zusätzliche nutzungsvergütung wirft beim kunden oft fragen auf, zum glück gibt es hierfür gesetzliche regelungen (urheberrechtsgesetz), die wir nachfolgend näher erläutern möchten ..

 

kurz & knapp: urheber- und nutzungsrecht

die entwürfe eines designers sind als „werke der angewandten kunst“ (§2 urheberrechtsgesetz) urheberrechtlich geschützt (§11 urheberrechtsgesetz):

“Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.”

da das urheberrecht nicht übertragbar ist (§28 urheberrechtsgesetz), gibt es nur eine legale möglichkeit einem anderen als dem designer die nutzung des werkes zu erlauben, nämlich durch das einräumen von nutzungsrechten (§31 urheberrechtsgesetz):

“(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen das Werk (…) zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.”

auch der anspruch auf eine angemessene vergütung der nutzungsrechte (nutzungsvergütung) ist gesetzlich geregelt (§32 urheberrechtsgesetz):

“(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. (…)”

die höhe der nutzungsvergütung richtet sich nach art und umfang der eingeräumten nutzungsrechte (§32 urheberrechtsgesetz):

“(2) (…) Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.”

die individuell abgestimmte berechnung der nutzungsvergütung mittels nutzungsfaktoren wird ganz unten erläutert ..

 

FÄLLT IMMER EINE NUTZUNGSVERGÜTUNG AN?

NEIN, eine zusätzliche nutzungsvergütung fällt nur an, wenn wir für sie etwas neues entwerfen und damit ein urheberrechtlich geschütztes werk entsteht, eine sogenannte persönliche geistige schöpfung ..

wenn wir bei unserer arbeit auf ein bereits vorhandenes corporate design (logo & grundlayout) zurückgreifen, entsteht in unseren augen kein neues werk im sinne des urheberrechtsgesetzes, vielmehr bauen wir dann auf ein bereits bestehendes design auf ..

BEISPIEL 1: sie sind ein stammkunde, wir haben für sie bereits ein logo und ihre visitenkarten entworfen ..

AUFTRAG: da ihnen das layout der visitenkarten gut gefallen hat, wünschen sie sich nun das briefpapier im selben stil ..

BEISPIEL 2: sie sind ein neuer kunde, sie verfügen jedoch bereits über ein logo und ein für sie passendes corporate design (im optimalfall in form eines corporate-design-manuals oder styleguides und/oder sie schicken uns zur orientierung ihre bisherigen drucksachen zu) ..

AUFTRAG: auf grundlage ihres vorhandenen corporate designs soll eine neue 10-seitige broschüre mit fotos & texten entstehen ..

 

WANN FÄLLT DIE NUTZUNGSVERGÜTUNG AN?

wenn wir für sie etwas neues entwerfen und damit ein urheberrechtlich geschütztes werk entsteht, fällt eine zusätzliche nutzungsvergütung an ..

BEISPIEL 1: sie sind ein stammkunde, wir haben für sie bereits ein logo und ihre visitenkarten entworfen ..

AUFTRAG: da ihnen unsere bisherige zusammenarbeit gut gefallen hat, beauftragen sie uns mit dem logo-design für eines ihrer anderen unternehmen ..

BEISPIEL 2: sie sind ein neuer kunde, wir wurden noch nie von ihnen beauftragt, konnten sie aber mit unseren referenzen überzeugen ..

AUFTRAG: sie beauftragen uns mit einem logo-design oder mit der neugestaltung ihres bereits vorhandenen logos (redesign), sowie passenden visitenkarten & briefpapier ..

 

welche nutzungsrechte sind enthalten?

wie bereits in unseren allgemeinen geschäftsbedingungen unter ziffer 6 erläutert, werden ohne weitere vereinbarung immer die für den jeweiligen verwendungszweck erforderlichen nutzungsrechte übertragen (zweckübertragungslehre: nach dieser lehre werden nur die rechte des urhebers an einen dritten abgetreten, die für den zweck des vertrags erforderlich sind). soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird nur das einfache nutzungsrecht übertragen ..

in der regel reicht dieses einfache nutzungsrecht für den auftraggeber vollkommen aus, es wird dabei immer von der minimalsten nutzung ausgegangen – jede über die vorstehende regelung hinausgehende nutzung bedarf der gesonderten zustimmung des designers und muss entsprechend vergütet werden ..

 

wie wird die nutzungsvergütung berechnet?

bei der gestaltung eines logos und / oder eines corporate designs ist ein umfassenderes und möglichst genau definiertes nutzungsrecht für den auftraggeber obligatorisch, schließlich möchte er sicherstellen, dass nur er alleine zur nutzung des designs in der von ihm gewünschten art und weise berechtigt ist ..

die nutzungsvergütung wird individuell und so präzise wie möglich auf die vom auftraggeber beabsichtigte nutzung abgestimmt, die kalkulation erfolgt üblicherweise auf basis folgender nutzungsfaktoren:

quelle: vergütungstarifvertrag design (agd / sdst)

mit der entwurfsvergütung wird die geleistete arbeit nach stunden vergütet und mit der nutzungsvergütung das recht das entstandene werk in einem nach den nutzungsfaktoren bestimmten umfang nutzen zu dürfen (§32 urheberrechtsgesetz) ..

BEISPIEL: sie haben uns mit dem redesign ihres logos beauftragt, die kosten hierfür betragen nach stundenaufwand: 850€ netto (entwurfsvergütung), sie wünschen sich das ausschließliche nutzungsrecht (nutzungsfaktor 1,0), das logo wird zunächst 1 jahr (+0,1) im geringen umfang (+0,1) regional eingesetzt (+0,1) = 1,3

NUTZUNGSVERGÜTUNG: nutzungsfaktor 1,3 x 850€ = 1.105€ netto
entwurfvergütung + nutzungsvergütung = gesamtvergütung

850€ (entwurfsvergütung)
+ 1.105€ (nutzungsvergütung)
———————————————————–
= 1.955€ netto (gesamtvergütung)

der auftraggeber steht bei der beauftragung eines logos in der regel noch ganz am anfang seiner unternehmerischen reise, so ist es schwierig die zukünftige nutzung eines designs schon bei der beauftragung präzise einzuschätzen ..

deshalb bekommen alle start-ups, gründer und anfänger von uns das auschließliche, räumlich und umfänglich unbegrenzte nutzungsrecht für 1 jahr geschenkt!

und da wir nicht an kurzfristigen gewinnen, sondern vielmehr an langfristigen kundenbeziehungen interessiert sind, werden alle nachfolge-aufträge (netto-umsatz ohne druckaufträge) im ersten jahr zu 50% auf die danach fällige nutzungsvergütung angerechnet ..

BEISPIEL: erstauftrag wie im obigen beispiel, 850€ (entwurfsvergütung) + 1.105€ (nutzungsvergütung) = 1.955€ netto (gesamtvergütung)

sobald die folgeaufträge im ersten jahr einen umsatz von 2.210€ überschreiten, wird die nutzungsvergütung auf null reduziert, da dieser umsatz zu 50% angerechnet wird (2.210€ x 50% =1.105€):

850€ (entwurfsvergütung)
+ 1.105€ (nutzungsvergütung)
– 1.105€ (50% folgeaufträge)
——————————————————–
= 850€ netto (gesamtvergütung)

kundentreue lohnt sich somit auch für den auftraggeber :-)

 

sie wollen es genauer wissen?

wir freuen uns auf ihre anfrage! gerne erstellen wir für sie ein individuelles angebot, auch ein für sie abgestimmtes komplett-paket (z.b. für die gestaltung eines logos, visitenkarten und briefpapier inklusive nutzungsrecht im benötigten umfang) ..